Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 300 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Körperverletzungen und Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2019 (BM 17 51754) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Körperverletzungen und Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 6. Juni 2019 stellte sie das Verfahren teilweise ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2019 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft beantragte am 7. August 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, sie ab der Eheschliessung am 7. Oktober 2015 in Marokko bis im Herbst 2017 in Marokko und in Köniz mehr- mals vergewaltigt und geschlagen zu haben. Am 3. November 2017 sei es in der Wohnung der Schwester des Beschuldigten am E.________ (Strasse) in Köniz zu einem letzten tätlichen Übergriff des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wie gesehen teilweise ein. Die Einstellung bezog sich auf die Vorwürfe der Vergewaltigungen und der Schläge vor dem 3. November 2017. Für die Vorfälle vom 3. November 2017 stellte sie in der Verfügung einen Strafbefehl wegen Tätlichkeiten in Aussicht. Die Staats- anwaltschaft begründete die teilweise Verfahrenseinstellung wie folgt: Die Beschul- digungen der Beschwerdeführerin stünden den Aussagen der anderen im Verfah- ren befragten Personen diametral entgegen. Diese stammten zwar aus dem Um- feld des Beschuldigten, zu den Eltern des Beschuldigten und zu F.________ habe die Beschwerdeführerin jedoch ein stimmiges Verhältnis gehabt. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die angeblichen Übergriffe von niemandem bemerkt worden seien, obwohl sie gemäss der Beschwerdeführerin teilweise in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten oder von F.________ stattgefunden hätten, zumal die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Aussagen gewehrt und auch geweint und geschrien habe. Ebenso irritiere, dass der Beschuldigte durch die Beschwerdefüh- rerin als unnachgiebig und gewaltbereit beschrieben werde, sich jedoch, als er ana- len Sex gewollt habe, schnell davon habe abhalten lassen. Auch beim behaupteten Vorgehen, wonach er der Beschwerdeführerin beim Sex jeweils ein Kissen auf das Gesicht gelegt habe, scheine es ähnlich wenig Überzeugung gebraucht zu haben. Zudem lasse sich die sexuelle Gewalt nicht durch die zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichte belegen. Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft aus, dass 2 sich die Beschwerdeführerin trotz der behaupteten Schläge und Vergewaltigungen nie an irgendjemanden gewendet habe, was seltsam sei. 4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei zu wenig gewürdigt worden. Dass ihre Ausführungen denjenigen der anderen befragten Personen widersprächen, könne ihr nicht entgegengehalten werden, da es sich um Familienangehörige bzw. die aktuelle Freundin des Beschuldigten handle, welche sich nicht negativ über diesen hätten äussern wollen. Sexuelle und körperliche Übergriffe fänden oft in Wohnungen statt, in denen sich noch andere Personen befinden würden. Die Beschwerdeführerin habe zudem die Konsequen- zen gekannt, wenn sie sich bei den Übergriffen nicht leise verhalten hätte. Dass der Arztbericht des City-Notfalls keine Spuren der früheren Übergriffe habe belegen können, liege daran, dass diese schon eine Weile her gewesen seien, da sie gera- de erst aus Marokko in die Schweiz gekommen sei. Es sei ein übliches Opferver- halten, dass man sich sehr lange niemandem anvertraue. Bei der Beschwerdefüh- rerin komme hinzu, dass sie sehr jung und in der Schweiz – abgesehen vom Um- feld des Beschuldigten – allein gewesen sei. Dass sie sich dem Beschuldigten ge- genüber in den Chats liebevoll geäussert habe und sie ihm trotz der Übergriffe in die Schweiz gefolgt sei, liege daran, dass eine Frau in der Kultur der Beschwerde- führerin ihrem Mann zu folgen und solche Übergriffe zu dulden habe. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, im Falle eines Ge- richtsverfahrens sei ein Freispruch bezüglich der Vorwürfe für die Zeit vor dem 3. November 2017 klar wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Im Übrigen sei für die behaupteten Vergewaltigungen in Marokko die Zuständigkeit der Schweizer Behörden nicht gegeben. Der Tatort liege nicht in der Schweiz und weder der Be- schuldigte noch die Beschwerdeführerin seien Schweizer Staatsangehörige. Für eine Strafverfolgung nach Art. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) fehle es an der Strafbarkeit in Marokko, da Vergewaltigungen in der Ehe dort nicht strafbar seien (Verweis auf Focus Marokko, Frauen in der marokkani- schen Gesellschaft, Teil 3: Häusliche Gewalt, Bern-Wabern, 22.02.2016, S. 12). 6. Der Beschuldigte lässt ausführen, die Beschwerdeführerin sei keine schwache Persönlichkeit, welche mit den Gepflogenheiten in der Schweiz nicht vertraut sei. Dies zeige sich daran, dass sie sich die Rückkehr in die Schweiz wie auch die Zug- fahrt vom Flughafen nach Bern selbst organisiert habe. Zudem sei sie eine studier- te Frau, welche über einen starken Willen verfüge. So habe sie sich bereits bei der Heirat durchgesetzt, als ihre Eltern die Hochzeit mit dem Beschuldigten abgelehnt hätten, sie ihn jedoch gegen den elterlichen Willen geehelicht habe. Auch als der Beschuldigte nur «islamisch» habe heiraten wollen, sei es ihr gelungen, ihren Wunsch nach einer staatlich anerkannten Hochzeit durchzusetzen. Dass sie psy- chisch nie abhängig gewesen sei, habe sie selbst in ihrer Einvernahme am 22. No- vember 2017 geäussert (Z. 251). Zudem habe sie ausgesagt, sie sei vom Beschul- digten nie unter Druck gesetzt worden (EV vom 11.12.2017, Z. 426) und dieser ha- be ihr auch nie Schläge angedroht (EV vom 11.12.2017, Z. 430). Des Weiteren ha- be die Beschwerdeführerin die befragten Zeugen selbst benannt (EV vom 23.11.2017, Z. 361). Unglaubwürdig sei die geltend gemachte Angst auch im Wis- 3 sen um ihre freiwillige Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten, obwohl die angeblichen Übergriffe genau dort stattgefunden hätten (EV vom 23.11.2017, Z. 281). Es wäre wahrscheinlicher, dass man in einer solchen Lage, wenn über- haupt, telefonischen Kontakt zum gewaltbereiten Ehepartner aufnehme, statt eine so weite Reise auf sich zu nehmen. Aus den Chatverläufen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten bereits vor der Ehe und auch bis nach dem Ende der gemeinsamen Zeit mit liebevollen Nachrichten überhäuft habe. Des Wei- teren sei festzuhalten, dass der Cousin der Beschwerdeführerin Polizist in Marokko sei und sich damit geeignet hätte, um sich ihm anzuvertrauen und Rat zu holen. Derweil schildere die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen selbst, dass sie sich mit der Familie des Beschuldigten gut verstanden habe und diese nett zu ihr gewesen sei (EV vom 23.11.2017, Z. 246 f.). Auch die Nachricht vom 4. November 2017, in der die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten mitgeteilt habe, sie könne ihm «nach gestern» nicht mehr trauen, erwecke eher den Eindruck, als sei es an diesem Tag zum ersten Mal zu einem Vorfall gekommen, den die Beschwerdefüh- rerin nicht gutgeheissen habe – auch wenn es sich lediglich um die Tatsache ge- handelt haben könnte, dass der Beschuldigte sie gegen ihren Willen wieder nach Marokko geschickt habe und Annäherungsversuche habe abblitzen lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu jedem Preis habe verhindern wollen, dass sie ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliere, wenn die Ehe ge- schieden werde. So habe sie jeweils in den Einvernahmen erwähnt, dass sie in der Schweiz bleiben wolle (EV vom 23.11.2017, Z. 364; EV vom 11.12.2017, Z. 472). Auch eine Scheidung versuche sie nach Möglichkeit zu verhindern (EV Beschuldig- ter vom 16.01.2018, Z. 76 f., Z. 316). Schon die Tatsache, dass die Beschwerde- führerin sich in einem Onlineportal nach einem geeigneten Ehepartner umgesehen und alles daran gesetzt habe, von ihrem schweizerischen Ehemann schwanger zu werden (EV Beschuldigter vom 16.01.2018, Z. 270-271) lasse darauf schliessen, dass es ihr wohl von Beginn an um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gegangen sei. Sie habe vor der Eheschliessung und auch während der Ehe alles daran ge- setzt, den Beschuldigten von sich zu überzeugen und ihm eine gute Ehefrau zu sein. Die Glaubwürdigkeit ihrer Anschuldigungen sei nicht gegeben. 7. Die Regeln über die räumliche Geltung des Strafgesetzbuches bestimmen die Reichweite der nationalen Strafgewalt. Nach dem Prinzip der Territorialhoheit sind die Staaten für hoheitliche Akte an ihre Gebietsgrenzen gebunden. Die Regeln über den räumlichen Geltungsbereich sind materielle Voraussetzungen der Straf- barkeit, indem sie unter räumlichen Gesichtspunkten die Tatbestandsmässigkeit eingrenzen (vgl. POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu vor Art. 3). Mit Blick auf die Bestimmungen über den räumlichen Gel- tungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ist in Über- einstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Schweizeri- schen Strafbehörden nicht zuständig sind, soweit der Tatort nicht in der Schweiz liegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen von Art. 6 und 7 StGB nicht erfüllt. Das Strafverfahren wäre daher insoweit ohne weitergehende materielle Prüfung bereits aufgrund fehlender Zuständigkeit der Schweizerischen Strafbehörden ein- zustellen. 4 8. 8.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafpro- zessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach ist das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen, wenn sich die Umstände, die für bzw. gegen eine Ver- urteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als praktische Leitlinie kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (vgl. WOHLERS, „In dubio pro duriore“, in: forumpoenale 2011, S. 370 ff.; BGE 137 IV 219 E. 7.1 f. m.H.; BGE 138 IV 86, E. 4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27.08.2012 E. 3.3). Gleichzeitig heisst das aber nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Strafverfolgungsbehörde, welche über die Einstellung entscheidet, kommt bei ihrem Entscheid ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 09.01.2013). Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vor- handen sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbe- fangen erscheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussa- ge, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der An- klage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahr- scheinlich gehalten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldig- ten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 452+453 vom 29.03.2017). Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 192 Abs. 1 StGB; Ver- gewaltigung). 8.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen in der Verfügung vom 6. Juni 2019 (S. 2-4) sowie auf die Stellungnahmen des Beschuldigten (vorne E. 6) und der Generalstaatsanwalt- schaft (vorne E. 5) verwiesen werden. Diese überzeugen. Mit Letzterer ist im Ein- zelnen festzuhalten was folgt: Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin weisen ihre Aussagen Unge- reimtheiten auf. Es ist und bleibt schwer nachvollziehbar, dass sie im November 2017 trotz aller bisher angeblich erfolgten Vorfälle in die Schweiz zurückkehrte. Der 5 Einwand der Beschwerdeführerin, wonach in ihrer Kultur die Frau ihrem Mann zu folgen und solche Übergriffe zu dulden habe, vermag in der vorliegenden Situation nicht zu überzeugen. Im Gegenteil: sie war zuvor von ihrem Mann nach Marokko zurückgeschickt worden. Er hatte ihr nie gesagt, dass sie wieder in die Schweiz kommen solle (EV Beschwerdeführerin vom 23.11.2017, Z. 174 ff., vgl. auch die Chatnachrichten vom 04.11.2017 im Fasz. Anzeigerapport). Gemäss seinen eige- nen Aussagen hatte er ihr sogar ausdrücklich gesagt, sie solle in Marokko bleiben (EV Beschuldigter vom 10.10.2018, Z. 307 f.). Dass sie ihm dennoch hinterherreis- te, obwohl sie davon ausgehen musste, dass er dies nicht wollte, und ohne zumin- dest nachzufragen, würde den Regeln der geschilderten Kultur – die eine derartige Dominanz des Ehemannes vorschreibt – definitiv widersprechen. Generell spricht der umfangreiche, zumindest von Seiten des Beschuldigten oft nicht wirklich liebe- voll geführte Chat-Verlauf dafür, dass dieser nicht (mehr) mit der Beschwerdeführe- rin zusammen sein wollte, sie ihn jedoch immer wieder von ihrem guten Charakter und ihren guten Eigenschaften überzeugen wollte (siehe in diesem Zusammen- hang auch den Arztbericht von H.________ vom 17.01.2019, S. 2: «[…] aktiver Kinderwunsch, nimmt deswegen Vitamine aus der Migros»). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe an der Beziehung festhalten wol- len, weil man es als geschiedene Frau in Marokko sehr schwer habe (EV vom 11.12.2017, Z. 360 ff.). Im von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Be- richt des Staatssekretariats für Migration über Frauen in der marokkanischen Ge- sellschaft (Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 1: Moudawana – das marokkanische Familienrecht: Heirat, Wirkungen der Ehe, Scheidung, Bern-Wabern, 18.11.2015, S. 24 ff. [nachfolgend: SEM, Focus Marok- ko] []) wird die Situation für geschiedene Frauen in Marokko im Detail beschrieben. Aus dieser Dokumentation geht zwar hervor, dass geschiedene Frauen in Marokko mit gewissen Problemen zu kämpfen haben. Ihre Situation wird aber nicht als aussichtslos beschrieben. Schlussendlich komme es auf viele Faktoren an, die einen Einfluss darauf hätten, wie die Situation für eine geschiedene Frau aussähe (vgl. SEM, Focus Marokko, S. 25). Die Be- schwerdeführerin kommt aus I.________, einer Stadt mit rund 600‘000 Einwoh- nern. Sie spricht drei Sprachen (Arabisch, Französisch, Englisch) und konnte Bio- logie sowie Landwirtschaft studieren. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass sie zur eher urbanen, gebildeten Mittel- oder sogar Oberschicht in Marokko gehört, in der eine Scheidung häufig kaum mit einer gesellschaftliche Stigmatisie- rung der Frau verbunden ist (vgl. SEM, Focus Marokko, S. 24). Zwar beschrieb sie ihre Familie als eher konservativ denn liberal (EV vom 24.07.2018, Z. 476 f.), was ihre Situation wieder erschweren würde (vgl. SEM, Focus Marokko, S. 25). Gleich- zeitig sagte sie aber auch aus, dass sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Familie habe (EV vom 24.07.2018, Z. 473 f.). Auch das Verhalten der Eltern vor der Hoch- zeit weist auf den Wunsch der Eltern hin, die Tochter zu schützen (vgl. EV Be- schwerdeführerin vom 23.11.2017, Z. 211 f.; EV vom 24.06.2018, Z. 60 ff. sowie Z. 504 ff.). Ausserdem hat sie keine Kinder, so dass ihre Lage im Gegensatz zu ande- ren geschiedenen Frauen in Marokko nicht noch durch die Schwierigkeiten er- schwert würde, mit denen alleinerziehende Mütter in Marokko zu kämpfen haben 6 (vgl. SEM, Focus Marokko, S. 26). Ihre Situation in Marokko wäre daher im Falle der Scheidung kaum dermassen hoffnungslos gewesen, dass es nachvollziehbar wäre, dass sie wieder in eine Beziehung zurückwollte, in welcher sie angeblich re- gelmässig geschlagen und vergewaltigt worden ist. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte nach der Hochzeit bereits über die Trennung nachgedacht hatte. Es wä- re für sie also möglich gewesen, die Scheidung durchführen zu lassen, da davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte nicht dagegen ausgesprochen hätte. Der Chatverlauf vom 21. Januar 2016 illustriert deutlich, dass der Beschuldigte die Beziehung bereits kurz nach der Hochzeit beenden, die Beschwerdeführerin die Beziehung jedoch weiterführen wollte. Dies haben sowohl der Beschuldigte als auch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahmen bestätigt (EV Be- schuldigter vom 10.10.2018, Z. 170 ff.; EV Beschwerdeführerin vom 23.11.2011, Z. 219 ff. sowie vom 11.12.2017, Z. 360 ff.). Auch sagte sie, er habe nach der Hochzeit gedroht, sie nicht in die Schweiz mitzunehmen, wenn sie ihre Beine nicht weiter auseinanderbekomme. Sie habe dann Sport gemacht und gedehnt (EV vom 11.12.2017, Z. 102 ff.). Bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft war sie bezüglich der Frage, ob sie – als der Beschuldigte sich nach der Hochzeit gleich wieder scheiden lassen wollte – an der Beziehung festhalten wollte, nicht mehr so klar und gab an, sich nicht mehr so genau zu erinnern (EV vom 24.08.2018, Z. 229 ff.). Der Beschuldigte führte auch aus, dass er, bevor die Beschwerdeführerin im November 2017 in die Schweiz zurückflog, die Scheidung gewollt habe (EV vom 16.01.2018, Z. 75 ff.; EV vom 10.10.2018, Z. 306 ff.; siehe auch Schreiben des Be- schuldigten an die Gemeinde Köniz vom 15.02.2016 in Fasz. A.________). Dies bestätigte die Beschwerdeführerin nicht direkt, gab jedoch an, dass sie am 2. No- vember 2017 in die Schweiz geflogen sei, um die Situation mit dem Beschuldigten zu klären (EV vom 23.11.2017, Z. 181 f.) und in der Hoffnung, dass es besser wer- den würde (EV vom 11.12.2017, Z. 436 ff.; EV vom 24.07.2018, Z. 420 ff.). Eben- falls sagte der Beschuldigte, dass er immer wieder – auch schon vor der Hochzeit – vorgehabt habe, die Beziehung zu beenden. Die Beschwerdeführerin habe dies aber nicht gewollt (EV vom 16.01.2018, Z. 128 ff., Z. 443 ff.; EV vom 10.10.2018, Z. 173 f.). Gesamthaft gesehen entsteht aufgrund der Aktenlage der klare Eindruck, dass der Beschwerdeführerin daran gelegen war, dass die Beziehung bestehen bleibt und zusammengelebt wird. Es ist jedoch nur schwer (bis nicht) verständlich, dass die Beschwerdeführerin auf das Zusammenleben mit einem Mann hingewirkt hätte, der sie angeblich vorher immer wieder massiv misshandelt hatte. Aus all diesen Gründen und nach umfassender Würdigung erscheinen die Aussa- gen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft, um gestützt auf diese al- lein eine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Sie erweisen sich – als einziges Anklagefundament – als zu wenig tragfähig. Das notwendige Beweismass in Bezug auf sexuelle Gewalt lässt sich so nicht erbringen. Die Darlegungen re- spektive das Abstreiten des Beschuldigten hinsichtlich der angeblichen Vergewalti- gungen indes erscheinen grundsätzlich als glaubhaft. Die Einvernahmen der weite- ren Personen sprechen ebenfalls generell für den Beschuldigten. Auch wenn berücksichtigt werden muss, dass es sich dabei um Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten handelt, bedeutet das nicht, dass diese überhaupt nicht zu seinen Gunsten gewürdigt werden können. Die eingereichten medizinischen Berichte ver- 7 mögen die Anschuldigungen in Sachen Vergewaltigungen und Schläge vor dem 3. November 2017 ebenfalls nicht zu bekräftigen: Die Fotos in den Akten sowie der Bericht des City-Notfalls liefern keine Hinweise darauf, dass es bereits vor dem 3. November 2017 zu Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführe- rin gekommen wäre. Die Nachrichten der Beschwerdeführerin an den Beschuldig- ten vom 4. November 2017 erwecken (als mit zu berücksichtigende Indizien), wie bereits die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin an ihrer Einvernahme vom 24. Juli 2018 vorgehalten hat, tatsächlich sogar eher den Eindruck, dass am 3. No- vember 2017 zum ersten Mal etwas Derartiges vorgefallen ist (Z. 424 ff. und Z. 431 ff.). In Bezug auf die konkreten Vorfälle vom 3. November 2017 wurde das Verfah- ren nicht eingestellt, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Insgesamt ist – im Sinne eines Wahrscheinlichkeits-Kalküls – ein Freispruch im Falle eines Gerichtsverfahrens bezüglich der Vorwürfe für die Zeit vor dem 3. No- vember 2017 deutlich eher zu erwarten als ein Schuldspruch. Die Staatsanwalt- schaft hat daher bezüglich dieser Anschuldigungen das Verfahren zu Recht einge- stellt. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Jedoch trägt die Verfahrenskosten vorläufig der Kanton Bern, da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege für die Privatklägerschaft gewährt wurde. Sie hat dem Kanton diesen Betrag allerdings zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Des Weiteren ist die amtliche Beiordnung durch Fürsprecherin D.________ zu ent- schädigen (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Fürsprecherin D.________ hatte in der Beschwerdeschrift festgehalten, sie werde auf Verlangen eine Kostennote ein- reichen. Entsprechend holte die Beschwerdekammer eine solche ein. Sie datiert vom 9. September 2019 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt darauf ist ihr eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘514.60 (Honorar, Aus- lagen, MWST) auszurichten. Das volle Honorar wird auf CHF 1‘891.55 festgesetzt (Honorar, Auslagen, MWST). Wiederum bleibt die Rück- und Nachzahlungspflicht vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). Schliesslich hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Da Rechtsanwältin B.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich dies ausdrücklich vorbehalten hat, wird die amtliche Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen Aufwand analog der Aufwendungen der Anwältin der Beschwerdeführerin für an- gemessen. Dementsprechend wird Rechtsanwältin B.________ eine amtliche Ent- schädigung von pauschal CHF 1‘537.95 ausgerichtet (Honorar 7 Stunden à CHF 200.00 plus Auslagen CHF 28.00 [2% des Honorars] plus MWST von 7.7%). Da der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt vorläufig der Kanton Bern. Die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin hat dem Kanton die- sen Betrag zurückzuzahlen, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 3. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin im Beschwerdever- fahren mit CHF 1‘514.60 (inkl. Auslagen und MWST). Der Kanton Bern kann von der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangen, wenn sie in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt. Die Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 376.95, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. 4. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘537.95. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) 9 Bern, 12. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung / die unentgeltliche Rechtsvertretung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10