Anschliessend müssen die Beschuldigten mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert und parteiöffentlich befragt werden. Im Weiteren sind Abklärungen hinsichtlich Identifikation, Lokalisierung, Anhaltung und Einvernahme potentieller Mittäter zu tätigen, evtl. ergänzende Spurenauswertungen und Tatortbegehungen vorzunehmen sowie Abklärungen hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Bst. d StGB zu machen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Vielmehr treibt die Staatsanwaltschaft das Dossier aktiv voran.