Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 30. März 2019 erweist sich als verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff .3 EMRK oder Art. 31 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) liegt nicht vor. Es ist derzeit schwierig abzusehen, welcher Aufwand noch auf die Strafverfolgungsbehörden zukommen wird.