Es liegt – was von der Verteidigung auch gar nicht bestritten wird – Fluchtgefahr vor. Hierzu kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. November 2018 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer – ein rumänischer Staatsangehöriger – verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz und spricht kein Deutsch. Abgesehen von seinen Transportaufträgen hat er keinerlei Bezug zur Schweiz, wohnt doch auch seine Familie zumindest mehrheitlich in Rumänien, wo er ausserdem Eigentümer von Bauland ist. Seine Partnerin lebt in Italien.