Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2019 auch wiederum wenig glaubhafte Aussagen. Wenn beispielsweise sein Name bei den ausgewerteten Telefonaten nicht genannt wird, betrifft ihn das Gespräch seiner Ansicht nach nicht. Wenn aber sein Name vorkommt, wird er vage und scheint zu versuchen, Ausreden zu finden. Exemplarisch seien folgende von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichten Passagen wiedergegeben: «Anlässlich der Telefonkontrolle von D.________, Nr. ________, vom 30.10.2018, 15:12:06 bis 16:06:14 zwischen E.________ und D.________ wurde folgendes aufgezeichnet: "habe dem Fahrer das Packet mit den Kleidern und Schuhe gegeben"