Zwar macht D.________ tatsächlich geltend, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass es gestohlene Velos gewesen seien. Er habe dieser Person gesagt, dass er diese Velos gekauft habe (EV D.________ vom 9. Januar 2019 S. 2 Z. 35 f.). Allerdings gibt D.________ auch zu, bisher nicht die (volle) Wahrheit gesagt zu haben (bspw. EV D.________ vom 9. Januar 2019 S. 5 Z. 140 oder S. 10 Z. 317 f.). Seine Ausführungen sind daher nicht generell als glaubhaft einzuschätzen. Ebenfalls belastet er den Beschwerdeführer mit folgenden (exemplarischen) Aussagen: «Jedes Mal, als Sie mir gesagt haben, dass es gestohlene Fahrräder von Ihnen waren, hat sie A.________ entgegnen genommen. Ja, korrekt.