vom 17.12.2018, 09:05 Uhr, Z. 236). Von dieser Behauptung hat D.________ bezeichnenderweise mittlerweile Abstand genommen (siehe EV D.________ vom 9. Januar 2019, S. 5 Z. 140). Tatbestandsmässig kann im Übrigen bereits ein Veräussern- Helfen sein. Zum Wissen um die deliktische Herkunft der Fahrräder: Im vorliegenden Verfahren kann der Beschwerdeführer auch nach Überzeugung der Beschwerdekammer nicht mehr ernsthaft geltend machen, nicht zumindest geahnt zu haben, dass die Fahrräder gestohlen sind. Es war offensichtlich von zentraler Bedeutung, dass die Beiden bei der Übergabe der Fahrräder nicht beobachtet werden. Warum sonst würde D._____