Es liegen verschiedene objektive Beweismittel wie die Telefonkontrollen oder die Facebook-Nachrichten vor, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützen darf. Deren Beweiswert ist grundsätzlich höher als die (teilweise auch in sich selber widersprüchlichen) Aussagen der beiden Betroffenen anlässlich ihrer Einvernahmen. Zum Verhältnis Beschwerdeführer/E.________: Es ist eindeutig verdächtig, dass der Beschwerdeführer gleich drei Nummern unter «Mama D.________ (Spitzname)» (D.________ (Spitzname)'s Mutter) auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat (Bericht Kantonspolizei Bern vom 11.12.2018 S. 5 oben). Dass der Name