Auch wäre es der Verteidigung unbenommen gewesen, dem Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Frage zur Facebook-Kommunikation zu stellen. Wenn die Verteidigung schliesslich moniert, die Staatsanwaltschaft stelle Thesen auf, die im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stünden, so mag dies zwar stimmen, ist jedoch primär auf die Aussagen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es liegen verschiedene objektive Beweismittel wie die Telefonkontrollen oder die Facebook-Nachrichten vor, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützen darf.