Der Beschwerdeführer gab mehrfach zu Protokoll, ihn nicht zu kennen (z.B. EV Beschwerdeführer vom 29.11.2018 Z. 38 + Z. 77). Das Zwangsmassnahmengericht konnte vor diesem Hintergrund darauf verzichten, den Beschwerdeführer zum auch nach Ansicht der Beschwerdekammer vorhandenen vertieften «Konnex» zwischen ihm und D.________ zu befragen. Detailliertere Fragen wird die Staatsanwaltschaft und/oder das Sachgericht später stellen können. Auch wäre es der Verteidigung unbenommen gewesen, dem Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Frage zur Facebook-Kommunikation zu stellen.