Dass er diese Person wegen der Dunkelheit nicht genau sehen konnte (vgl. EV Beschwerdeführer vom 12.11.2018 Z. 153, 274 ff), ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Angelegenheit mit der ID scheint ein Teil der Strategie zu sein, den Verdacht bei einer allfälligen Kontrolle vom Beschwerdeführer weg und auf eine falsche Fährte zu führen. Soweit in der Beschwerde überdies ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nie ausgesagt, D.________ nicht zu kennen, so ist dies inkorrekt. Der Beschwerdeführer gab mehrfach zu Protokoll, ihn nicht zu kennen (z.B. EV Beschwerdeführer vom 29.11.2018 Z. 38 + Z. 77).