Die zeitliche Nähe zwischen diesen Telefonverbindungen und der Kontrolle des Beschwerdeführers ist ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass erstens der Beschwerdeführer das Telefon bereits im Sommer 2018 benutzte und damit zweitens, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ schon deutlich länger als erst seit Herbst 2018 kennen. Jedenfalls gab der Beschwerdeführer im Verfahren des Kantons Thurgau zu Protokoll, dass er die Nummer ________ habe, seit er bei der Firma H.________ arbeite – also seit sieben Jahren –, dass er über diese Firmennummer immer erreichbar sei, dass er dieses Handy immer dabei habe (EV Be-