mit der Rufnummer ________ stattgefunden hatten (vgl. Bericht Kantonspolizei Bern vom 11.12.2018 S. 5 unten). Die zeitliche Nähe zwischen diesen Telefonverbindungen und der Kontrolle des Beschwerdeführers ist ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass erstens der Beschwerdeführer das Telefon bereits im Sommer 2018 benutzte und damit zweitens, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ schon deutlich länger als erst seit Herbst 2018 kennen.