EV Beschwerdeführer vom 29.11.2018 Z. 97 ff). Dass dies nicht stimmen kann, hat anhand der bisherigen Telefonkontrol- len-Auswertungen mit grösster Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag an das Zwangsmassnahmengericht vom 12.12.2018 S. 3 f.; Bericht Kantonspolizei Bern vom 11.12.2018 S. 4 mittig). Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2018 um 06:20 Uhr mit gestohlenen Fahrrädern kontrolliert, nachdem zwischen 20:00 Vorabends und 04:00 Uhr sieben Verbindungen zwischen dem bei ihm sichergestellten Mobiltelefon mit der Rufnummer ________ und demjenigen von D.________ mit der Rufnummer