6. In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, D.________ habe anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2019 mehrfach betont, dass er, der Beschwerdeführer, mit den gestohlenen Fahrrädern nichts zu tun habe. Der Beschwerdeführer selber habe am 11. Januar 2019 erläutert, wie oft er Fahrräder von der ihm als «D.________ (Spitzname)» bekannten Person entgegengenommen habe. Ebenso habe er erklärt, weshalb jeweils ein anderer Empfänger auf den Quittungen vermerkt worden sei. Im Übrigen werde das Beschleunigungsgebot verletzt, da bis dato nicht sämtliche Vorhalte gemacht worden seien.