Es sei unklar, warum er ihn unter dem Namen «D.________ (Spitzname)» und nicht unter «I.________» gespeichert habe, unter dem er seinen Kunden angeblich kenne. Die Auswertungen würden zeigen, wie viele Kundennummern der Beschwerdeführer gespeichert und wie oft er E.________ Nummern gewählt habe. Soweit die Verteidigung ausführe, es handle sich betreffend der von D.________ gefundenen DNA um eine blosse Behauptung ohne aktenkundigen Beleg, sei auf die DNA-Hitmeldung der Kantonspolizei Thurgau sowie auf den Anlass- und Abschlussbericht der Landespolizei Fürstentum Liechtenstein vom 30. August 2018 verwiesen.