5. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf ihre Ausführungen im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie um Verlängerung der Untersuchungshaft vom 12. Dezember 2018. Ergänzend führt sie aus, die Telefonkontrollen zeigten, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ schon länger kennen würden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe nie ausgesagt, D.________ nicht zu kennen, sei dies falsch. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer gleich drei Nummern unter «D.________ (Spitzname) Mutter» gespeichert habe. Es sei unklar, warum er ihn unter dem Namen «D._____