3 auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4). Schliesslich sei fraglich, ob eine dreimonatige Haftdauer verhältnismässig sei. Haftfristen seien so zu bemessen, dass die Beweismittel schnellstmöglich erhoben würden. Bereits vor zwei Monaten sei die Untersuchung eröffnet worden. Auch sei offenbar ein GPS am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebracht gewesen und der Beschuldigte D.________ überwacht worden. Trotzdem könne die Staatsanwaltschaft keine konkreten Belastungen vorweisen und stütze sich auf nicht aussagekräftige Rapporte der Polizei.