Im Weiteren sei nicht bekannt, ob bei D.________ anlässlich der Anhaltung Bargeld in der Höhe, wie anlässlich der Telefonkontrolle zu hören, aufgefunden worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Vorbringen um die deliktische Herkunft der Fahrräder gewusst. Dabei verweise es auf ein Telefongespräch vom Donnerstag, 11. Oktober 2018, 03:05:34 bis 03:06:56. Auch nach mehrmaligem Lesen der entsprechenden Stelle sei aber nicht erkennbar, was darauf hindeuten sollte, dass der Beschwerdeführer um die deliktische Herkunft der Fahrräder gewusst hätte.