Nach Ansicht der Verteidigung könne der Tatbestand der gewerbsmässigen Hehlerei gar nicht erfüllt sein. Dies unter anderem deshalb, weil nebst dem ordentlichen Lohn, welchen der Beschwerdeführer von der Firma H.________ erhalte, kein weiteres Geld an ihn geflossen sei. Inwiefern die Aussagen von D.________ und die Telefonkontrolle betreffend das Gespräch zwischen E.________ und D.________ behilflich sein sollten, die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei zu begründen, sei nicht ersichtlich. Das Geld hätte, wenn überhaupt, umgekehrt fliessen müssen. Im Weiteren sei nicht bekannt, ob bei D.___