Der Beschwerdeführer habe am 1. November 2018 folgende Nachrichten an D.________ gesendet: «Ich habe ein Sofa aus 4 Teile genommen, es deckt sehr gut. ». Aus diesen Nachrichten stütze sich das Zwangsmassnahmengericht einzig auf den Teilsatz «es deckt sehr gut» und lege diesen für den Beschwerdeführer nachteilig aus. Dies, obschon er anlässlich seiner Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht gut erklärt habe, was es mit dem Sofa auf sich habe. Nach Ansicht der Verteidigung könne der Tatbestand der gewerbsmässigen Hehlerei gar nicht erfüllt sein.