Zwangsmassnahmengericht führe aus, der Beschwerdeführer habe im Mobiltelefon drei Nummern unter «Mama D.________ (Spitzname)» gespeichert, welche E.________ gehörten. Dies widerlege die Aussage des Beschwerdeführers, dass er E.________ nicht gekannt und nicht gewusst habe, dass sie die Mutter von D.________ sei. Diese Interpretation könne den Aussagen des Beschwerdeführers indes nicht entnommen werden. Überdies habe der Beschwerdeführer gesagt, dass die fraglichen Mobiltelefone nicht ihm, sondern seiner Arbeitgeberin gehörten. Die Polizei gehe offenbar davon aus, dass es sich bei F.________ und G.________ um Pseudonyme handle und diese mit D.________ identisch seien.