2 D.________ bestehe. Der Beschwerdeführer habe von Beginn weg ausgesagt, bei der ersten Übergabe der Fahrräder sei der Kontakt über die Firma und bei der zweiten Übergabe sei er direkt erfolgt. Weshalb im Facebook-Messenger der Name D.________ (Spitzname) genannt werde, hätte ebenfalls mittels Fragen an den Beschwerdeführer geklärt werden können. Die Kommunikation im Facebook- Messenger zeige weder auf, dass ein Konnex bestehe, welcher über die Übergabe der Fahrräder hinausgehe, noch, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. Er habe nie ausgesagt, D.________ nicht zu kennen. Das