Es wäre Sache des Zwangsmassnahmengerichts gewesen, dem Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 21. Dezember 2018 Fragen zu dieser Kommunikation zu stellen. Es reiche nicht aus, im Entscheid pauschal festzuhalten, die Kommunikation zeige, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien und dass ein Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und