4. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht mit folgenden Argumenten: Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, der Beschwerdeführer mache zur Frage, ob und seit wann er D.________ kenne, unglaubhafte Aussagen. Inwiefern die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft sein sollen, lege es jedoch nicht dar. Es wäre Sache des Zwangsmassnahmengerichts gewesen, dem Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 21. Dezember 2018 Fragen zu dieser Kommunikation zu stellen.