BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird gewerbsmässige Hehlerei vorgeworfen. Er wird verdächtigt, bei seiner Anhaltung am 1. November 2018 in J.________ unter anderem acht hochpreisige Fahrräder im Wert von mindestens CHF 9‘901.00 im Laderaum des von ihm gelenkten Lieferwagens gehabt zu haben, deren deliktische Herkunft er kannte oder zumindest hätte kennen müssen.