Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 die Untersuchungshaft für weitere drei Monate (bis am 30. März 2019) an und wies so das Haftentlassungsgesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 21. Dezember 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.