Am 7. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 12. Dezember 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 die Untersuchungshaft für weitere drei Monate (bis am 30. März 2019) an und wies so das Haftentlassungsgesuch ab.