Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 2 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 J.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen gewerbsmässiger Hehlerei Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 21. Dezember 2018 (ARR 18 83) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen gewerbsmässiger Hehlerei. Mit Entscheid des Regionalen Zwangs- massnahmengerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmen- gericht) vom 2. November 2018 wurde die Untersuchungshaft von zwei Monaten gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Am 7. Dezember 2018 reichte der Be- schwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch ein. Am 12. Dezember 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Ver- längerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Das Zwangsmassnahmenge- richt ordnete mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 die Untersuchungshaft für wei- tere drei Monate (bis am 30. März 2019) an und wies so das Haftentlassungsge- such ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 21. Dezember 2018 sei un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In ihrer delegierten Stel- lungnahme vom 4. Januar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 11. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 Ge- setz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird gewerbsmässige Hehlerei vorgeworfen. Er wird ver- dächtigt, bei seiner Anhaltung am 1. November 2018 in J.________ unter anderem acht hochpreisige Fahrräder im Wert von mindestens CHF 9‘901.00 im Laderaum des von ihm gelenkten Lieferwagens gehabt zu haben, deren deliktische Herkunft er kannte oder zumindest hätte kennen müssen. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht mit folgenden Argu- menten: Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, der Beschwerdeführer mache zur Frage, ob und seit wann er D.________ kenne, unglaubhafte Aussagen. Inwie- fern die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft sein sollen, lege es jedoch nicht dar. Es wäre Sache des Zwangsmassnahmengerichts gewesen, dem Be- schwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 21. Dezember 2018 Fragen zu dieser Kommunikation zu stellen. Es reiche nicht aus, im Entscheid pauschal fest- zuhalten, die Kommunikation zeige, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien und dass ein Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und 2 D.________ bestehe. Der Beschwerdeführer habe von Beginn weg ausgesagt, bei der ersten Übergabe der Fahrräder sei der Kontakt über die Firma und bei der zweiten Übergabe sei er direkt erfolgt. Weshalb im Facebook-Messenger der Name D.________ (Spitzname) genannt werde, hätte ebenfalls mittels Fragen an den Beschwerdeführer geklärt werden können. Die Kommunikation im Facebook- Messenger zeige weder auf, dass ein Konnex bestehe, welcher über die Übergabe der Fahrräder hinausgehe, noch, dass die Aussagen des Beschwerdeführers wi- dersprüchlich seien. Er habe nie ausgesagt, D.________ nicht zu kennen. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, der Beschwerdeführer habe im Mobiltelefon drei Nummern unter «Mama D.________ (Spitzname)» gespeichert, welche E.________ gehörten. Dies widerlege die Aussage des Beschwerdeführers, dass er E.________ nicht gekannt und nicht gewusst habe, dass sie die Mutter von D.________ sei. Diese Interpretation könne den Aussagen des Beschwerdeführers indes nicht entnommen werden. Überdies habe der Beschwerdeführer gesagt, dass die fraglichen Mobiltelefone nicht ihm, sondern seiner Arbeitgeberin gehörten. Die Polizei gehe offenbar davon aus, dass es sich bei F.________ und G.________ um Pseudonyme handle und diese mit D.________ identisch seien. Dies widerspreche indes den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er von der Person, welche als D.________ identifiziert worden sei, bloss zwei Mal Fahrrä- der entgegengenommen habe. Viel wahrscheinlicher sei es daher, dass es sich bei den Dieben der Fahrräder um eine organisierte Bande handle, bei welcher die Rol- len unterschiedlich verteilt seien und auch nicht jedes Mal dieselbe Person die Fahrräder übergebe, damit der Fahrer der Transportfirma keinen Verdacht schöpfe. Unklar sei zudem, ob und wo die DNA von D.________ aufgefunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 1. November 2018 folgende Nachrichten an D.________ gesendet: «Ich habe ein Sofa aus 4 Teile genommen, es deckt sehr gut. ». Aus diesen Nachrichten stütze sich das Zwangsmassnahmengericht einzig auf den Teilsatz «es deckt sehr gut» und lege diesen für den Beschwerde- führer nachteilig aus. Dies, obschon er anlässlich seiner Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht gut erklärt habe, was es mit dem Sofa auf sich habe. Nach Ansicht der Verteidigung könne der Tatbestand der gewerbsmässigen Hehle- rei gar nicht erfüllt sein. Dies unter anderem deshalb, weil nebst dem ordentlichen Lohn, welchen der Beschwerdeführer von der Firma H.________ erhalte, kein wei- teres Geld an ihn geflossen sei. Inwiefern die Aussagen von D.________ und die Telefonkontrolle betreffend das Gespräch zwischen E.________ und D.________ behilflich sein sollten, die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei zu begründen, sei nicht ersichtlich. Das Geld hätte, wenn überhaupt, umgekehrt fliessen müssen. Im Weiteren sei nicht bekannt, ob bei D.________ anlässlich der Anhaltung Bargeld in der Höhe, wie anlässlich der Telefonkontrolle zu hören, aufgefunden worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Vorbringen um die deliktische Herkunft der Fahrräder gewusst. Dabei ver- weise es auf ein Telefongespräch vom Donnerstag, 11. Oktober 2018, 03:05:34 bis 03:06:56. Auch nach mehrmaligem Lesen der entsprechenden Stelle sei aber nicht erkennbar, was darauf hindeuten sollte, dass der Beschwerdeführer um die delikti- sche Herkunft der Fahrräder gewusst hätte. Vermutungen, auch wenn sie von der Polizei stammten, reichten nicht zur Begründung eines Tatverdachts aus (Verweis 3 auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10.12.2013 E. 1.4). Schliesslich sei fraglich, ob eine dreimonatige Haftdauer verhältnismässig sei. Haftfristen seien so zu bemessen, dass die Beweismittel schnellstmöglich erhoben würden. Bereits vor zwei Monaten sei die Untersuchung eröffnet worden. Auch sei offenbar ein GPS am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebracht gewesen und der Beschul- digte D.________ überwacht worden. Trotzdem könne die Staatsanwaltschaft kei- ne konkreten Belastungen vorweisen und stütze sich auf nicht aussagekräftige Rapporte der Polizei. 5. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf ihre Ausführun- gen im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie um Verlängerung der Untersuchungshaft vom 12. Dezember 2018. Ergänzend führt sie aus, die Tele- fonkontrollen zeigten, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ schon län- ger kennen würden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt werde, der Beschwerde- führer habe nie ausgesagt, D.________ nicht zu kennen, sei dies falsch. Auffällig sei zudem, dass der Beschwerdeführer gleich drei Nummern unter «D.________ (Spitzname) Mutter» gespeichert habe. Es sei unklar, warum er ihn unter dem Na- men «D.________ (Spitzname)» und nicht unter «I.________» gespeichert habe, unter dem er seinen Kunden angeblich kenne. Die Auswertungen würden zeigen, wie viele Kundennummern der Beschwerdeführer gespeichert und wie oft er E.________ Nummern gewählt habe. Soweit die Verteidigung ausführe, es handle sich betreffend der von D.________ gefundenen DNA um eine blosse Behauptung ohne aktenkundigen Beleg, sei auf die DNA-Hitmeldung der Kantonspolizei Thur- gau sowie auf den Anlass- und Abschlussbericht der Landespolizei Fürstentum Liechtenstein vom 30. August 2018 verwiesen. Wenn D.________ am Abend des 31. Oktober 2018 mit seiner Mutter davon spreche, dass ihm der Chef zwischen 02:00 und 02:30 Uhr seinen Lohn bringe, und anschliessend observiert werde, wie der Beschwerdeführer und D.________ den Lieferwagen aus- und wieder einladen würden und der Beschwerdeführer wenige Minuten nach der Umladeaktion mit den gestohlenen Velos angehalten werde, sei dies ein konkreter Anhaltspukt dafür, dass D.________ den Beschwerdeführer – aus welchen Gründen auch immer – gegenüber seiner Mutter als Chef bezeichne respektive dass das Verhältnis zwi- schen ihnen ein anderes sei als dargestellt. Es gebe viele offene Fragen, die ge- klärt werden müssten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers seien Schutzbe- hauptungen. Insgesamt gebe es zahlreiche Anhaltspunkte, dass es kein Zufall sei, dass es seit mehreren Jahren Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ gebe und dass diese Verbindungen immer wieder im Zusammenhang mit Fahrrädern stünden. 6. In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, D.________ habe anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2019 mehrfach betont, dass er, der Beschwerde- führer, mit den gestohlenen Fahrrädern nichts zu tun habe. Der Beschwerdeführer selber habe am 11. Januar 2019 erläutert, wie oft er Fahrräder von der ihm als «D.________ (Spitzname)» bekannten Person entgegengenommen habe. Ebenso habe er erklärt, weshalb jeweils ein anderer Empfänger auf den Quittungen ver- merkt worden sei. Im Übrigen werde das Beschleunigungsgebot verletzt, da bis da- to nicht sämtliche Vorhalte gemacht worden seien. 4 7. 7.1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 160 Abs. 1 Schwei- zerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen bestraft (Art. 160 Abs. 2 StGB). 7.2 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wieder- holungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern darum, den dringenden Tat- verdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwerdekam- mer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlasten- den Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die ak- tuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). Der dringende Tatverdacht der gewerbsmässigen Hehlerei ist gegeben. Den Ar- gumenten des Beschwerdeführers ist mit der Staatsanwaltschaft wie folgt zu be- gegnen: Zum Verhältnis Beschwerdeführer/D.________: Der Beschwerdeführer gab ur- sprünglich an, vor Mitte Oktober 2018 überhaupt keinen Kontakt mit D.________ alias I.________ gehabt respektive ihn vorher noch nie gesehen zu haben (EV Be- schwerdeführer vom 12.11.2018 Z. 241; EV Beschwerdeführer vom 29.11.2018 Z. 97 ff). Dass dies nicht stimmen kann, hat anhand der bisherigen Telefonkontrol- len-Auswertungen mit grösster Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten (vgl. Aus- führungen der Staatsanwaltschaft im Antrag an das Zwangsmassnahmengericht vom 12.12.2018 S. 3 f.; Bericht Kantonspolizei Bern vom 11.12.2018 S. 4 mittig). Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2018 um 06:20 Uhr mit gestohlenen Fahrrädern kontrolliert, nachdem zwischen 20:00 Vorabends und 04:00 Uhr sieben Verbindungen zwischen dem bei ihm sichergestellten Mobiltelefon mit der Ruf- nummer ________ und demjenigen von D.________ mit der Rufnummer ________ stattgefunden hatten (vgl. Bericht Kantonspolizei Bern vom 11.12.2018 S. 5 unten). Die zeitliche Nähe zwischen diesen Telefonverbindungen und der Kontrolle des Beschwerdeführers ist ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass erstens der Be- schwerdeführer das Telefon bereits im Sommer 2018 benutzte und damit zweitens, dass sich der Beschwerdeführer und D.________ schon deutlich länger als erst seit Herbst 2018 kennen. Jedenfalls gab der Beschwerdeführer im Verfahren des Kantons Thurgau zu Protokoll, dass er die Nummer ________ habe, seit er bei der Firma H.________ arbeite – also seit sieben Jahren –, dass er über diese Firmen- nummer immer erreichbar sei, dass er dieses Handy immer dabei habe (EV Be- schwerdeführer vom 10.06.2018 F 4 und F 17) sowie dass er für den Kurierdienst 5 ausschliesslich das Natel seiner Firma benutze (EV Beschwerdeführer vom 23.06.2018 F 26). Dafür, dass sich die beiden schon länger und besser kennen, spricht ebenso, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 mit von D.________ gestohlenen Fahrrädern kontrolliert wurde (vgl. Bericht Kantonspolizei Bern vom 11.12.2018 S. 11). Auch der Umgangston in der Facebook-Messenger- Konversation deutet auf ein vertrautes Verhältnis zwischen den Beiden hin; so z.B. in den Nachrichten 15 f. oder 24, wo D.________ den Beschwerdeführer «Vb dupa ♥♥♥. Bv tata» (Wir reden später ♥♥♥. Sehr gut Vater) oder «Tata bandit» (Vater Bandit) nennt. Das beschwerdeführerische Vorbringen, die Kommunikation gehe nicht über die Übergabe der Fahrräder hinaus, ist unrichtig. Hingewiesen sei dies- bezüglich auch auf die Facebook-Nachrichten Nr 3-5, in welchen D.________ dem Beschwerdeführer (mit vielen «traurigen» Emoticons) mitteilt: «Seit einer Woche rufst du mich nicht an und schreibst mir nicht. Wenn ich dir nicht schreibe, schreibst du mir auch nicht. Was für ein Mensch». Unter diesem Aspekt ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum sich der Be- schwerdeführer mit einer ID von I.________ zufrieden gibt, der gar nicht wie D.________ aussieht (vgl. Fotobogen hinter EV D.________ vom 16.11.2018 und Ausdruck ID hinter EV D.________ vom 17.12.2018). Wenn er die ID schon – wie er ausführte – zu seinem «Schutz» fotografiert, wird man annehmen können, dass er auch überprüft, ob die Person auf der ID die gleiche ist wie diejenige, welche ihm die Ware übergibt. Dass er diese Person wegen der Dunkelheit nicht genau sehen konnte (vgl. EV Beschwerdeführer vom 12.11.2018 Z. 153, 274 ff), ist als Schutz- behauptung zu werten. Die Angelegenheit mit der ID scheint ein Teil der Strategie zu sein, den Verdacht bei einer allfälligen Kontrolle vom Beschwerdeführer weg und auf eine falsche Fährte zu führen. Soweit in der Beschwerde überdies ausge- führt wird, der Beschwerdeführer habe nie ausgesagt, D.________ nicht zu ken- nen, so ist dies inkorrekt. Der Beschwerdeführer gab mehrfach zu Protokoll, ihn nicht zu kennen (z.B. EV Beschwerdeführer vom 29.11.2018 Z. 38 + Z. 77). Das Zwangsmassnahmengericht konnte vor diesem Hintergrund darauf verzichten, den Beschwerdeführer zum auch nach Ansicht der Beschwerdekammer vorhandenen vertieften «Konnex» zwischen ihm und D.________ zu befragen. Detailliertere Fra- gen wird die Staatsanwaltschaft und/oder das Sachgericht später stellen können. Auch wäre es der Verteidigung unbenommen gewesen, dem Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Frage zur Facebook-Kommunikation zu stel- len. Wenn die Verteidigung schliesslich moniert, die Staatsanwaltschaft stelle The- sen auf, die im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stünden, so mag dies zwar stimmen, ist jedoch primär auf die Aussagen des Beschwerdefüh- rers zurückzuführen. Es liegen verschiedene objektive Beweismittel wie die Tele- fonkontrollen oder die Facebook-Nachrichten vor, auf die sich die Staatsanwalt- schaft stützen darf. Deren Beweiswert ist grundsätzlich höher als die (teilweise auch in sich selber widersprüchlichen) Aussagen der beiden Betroffenen anlässlich ihrer Einvernahmen. Zum Verhältnis Beschwerdeführer/E.________: Es ist eindeutig verdächtig, dass der Beschwerdeführer gleich drei Nummern unter «Mama D.________ (Spitzna- me)» (D.________ (Spitzname)'s Mutter) auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat (Bericht Kantonspolizei Bern vom 11.12.2018 S. 5 oben). Dass der Name 6 «D.________ (Spitzname)» und nicht der Name «I.________» auftaucht, unter dem der Beschwerdeführer seinen Kunden zumindest ursprünglich kennen wollte, wäre unlogisch, wenn die beschwerdeführerischen Aussagen zutreffen würden. Dass er diese Nummern überhaupt gespeichert hat, obwohl die Empfängerin der Fahrräder inklusive Telefonnummer auf der dazugehörigen Quittung steht, spricht bei der von ihm geltend gemachten Anzahl von Kunden zudem dafür, dass er sie regelmässig benutzt. Die weiteren Auswertungen der Telefonkontrolle werden vor- aussichtlich zeigen, wie viele Kundennummern der Beschwerdeführer gespeichert und wie oft er E.________ Nummern gewählt hat. Zu den Kontrollen Kanton Thur- gau und Fürstentum Liechtenstein: Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es handle sich hinsichtlich der von D.________ aufgefundenen DNA um eine Behaup- tung ohne aktenkundigen Beleg, wird auf die DNA-Hitmeldung der Kantonspolizei Thurgau sowie auf den Anlass- und Abschlussbericht Landespolizei Fürstentum Liechtenstein vom 30. August 2018 verwiesen. Es ist rechtlich zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens parteiöffentlich Be- weismittel nachreicht (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.6). Zur Facebook-Nachricht betreffend das «So- fa»: Am Anfang der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer steht ein Lieferwa- gen mit acht teilzerlegten, in Müllsäcke verpackten, gestohlenen Fahrrädern, wel- che zuhinterst im Laderaum des von ihm gelenkten Transporters hinter Kisten, Kof- fern und Möbeln wie einem vierteiligen Sofa zum Vorschein kamen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Fahrräder versteckt oder nur verdeckt waren, wie die Vertei- digung geltend macht. Es ist verdächtig, dass der Umstand, dass das vierteilige Sofa gut deckt, dermassen wichtig ist, dass der Beschwerdeführer dies D.________ alias D.________ (Spitzname) alias I.________ – den er angeblich nicht kennt, der ein Kunde wie jeder andere ist und für den er vorher erst einen Transport gemacht haben will – per Facebook-Messenger mitteilt. Der Schluss liegt nahe, dass es das Ziel war, die Fahrräder zu verstecken. Dazu passen die drei an- gefügten Smileys, die einen gewissen Stolz oder eine Zufriedenheit über das ge- wählte Vorgehen auszudrücken scheinen. Die teuren Fahrräder hinter den anderen Gegenständen zu verstauen und so zu riskieren, dass sie bei einer Vollbremsung durch den Aufprall der restlichen Ladung beschädigt werden, macht grundsätzlich wenig Sinn – es sei denn, man wolle sie verstecken. Offenbar war es wichtig, dass die Fahrräder bei einer allfälligen Kontrolle z.B. im Rahmen einer normalen Ver- kehrskontrolle nicht sofort entdeckt werden. Die Chancen, dass am Grenzübergang keine Kontrolle erfolgt, sind im Übrigen relativ intakt, wie die Übersicht über die be- kannten Kontrollen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zeigt, will er doch praktisch wöchentlich von Rumänien in die Schweiz gefahren sein (vgl. Bericht der Kantonspolizei Bern vom 11.12.2018 S. 7 f.). Zur Übergabe von Geld: Dass neben dem Lohn als Chauffeur kein weiteres Geld – auf welche Weise respektive über welche Wege auch immer – an den Beschwer- deführer floss, ist vorerst eine Parteibehauptung, die es, soweit möglich, durch die Staatsanwaltschaft zu überprüfen gilt. Derweil zeigen die Konversationen zwischen D.________ und seiner Mutter vom 11. Oktober 2018 und vom 31. Oktober 2018 (vgl. EV D.________ vom 17.12.2018, 09:05 Uhr, Z. 137 ff), dass es zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ sehr wohl auch um Geld ging. Der Beschwer- 7 deführer bestreitet, D.________ – wie von diesem geltend gemacht – Geld gelie- hen zu haben, und sagte aus, D.________ hätte ihm ja Geld geben müssen (EV Beschwerdeführer vom 29.11.2018 Z. 233). So widerspricht er im Prinzip seiner Aussage, wonach grundsätzlich die Empfänger der Waren den Transport bezahlen, respektive bei der ersten Lieferung der für D.________ transportierten Fahrräder der Empfänger bezahlt habe (vgl. EV Beschwerdeführer vom 12.11.2018 Z. 191). D.________ sprach am Abend des 31. Oktober 2018 mit seiner Mutter davon, dass ihm der Chef in der Nacht zwischen 02:00 und 02:30 Uhr seinen Lohn bringe. An- schliessend wurde observiert, wie der Beschwerdeführer und D.________ in der fraglichen Zeit den Lieferwagen aus- und wieder einladen. Wenige Minuten nach der Umladeaktion wurde der Beschwerdeführer mit den gestohlenen Velos ange- halten. Dies sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass D.________ den Beschwer- deführer gegenüber seiner Mutter als Chef bezeichnet, respektive dass das Ver- hältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ ein anderes ist, als sie bisher dargestellt haben (siehe dazu die Wahrnehmung im Bericht Kantonspolizei Bern vom 11.12.2018 S. 10 unten sowie 11 oben). Bei dem, was für D.________ auf dem Spiel steht, ist nicht nachvollziehbar, dass und warum er einen angebli- chen Chef einer Reinigungsfirma decken soll (vgl. EV D.________ vom 17.12.2018, 09:05 Uhr, Z. 236). Von dieser Behauptung hat D.________ bezeich- nenderweise mittlerweile Abstand genommen (siehe EV D.________ vom 9. Janu- ar 2019, S. 5 Z. 140). Tatbestandsmässig kann im Übrigen bereits ein Veräussern- Helfen sein. Zum Wissen um die deliktische Herkunft der Fahrräder: Im vorliegenden Verfahren kann der Beschwerdeführer auch nach Überzeugung der Beschwerdekammer nicht mehr ernsthaft geltend machen, nicht zumindest geahnt zu haben, dass die Fahrräder gestohlen sind. Es war offensichtlich von zentraler Bedeutung, dass die Beiden bei der Übergabe der Fahrräder nicht beobachtet werden. Warum sonst würde D.________ einem ihm angeblich nicht bekannten Chauffeur mitteilen, dass er fertig sei, dass alles gut respektive ruhig sei und dass es kalt sei (Facebook- Messenger-Nachrichten 29-32). Und warum sonst bittet D.________ einen «A.________»[iel], ein nächstes Mal nicht mehr früher als vereinbart zu kommen, um ihn nicht unvorbereitet mit den «Waren» zu erwischen. Ausserdem teilt D.________ mit, dass er mit dem Herausnehmen der Ware habe warten müssen, bis das Taxi, welches in der Nähe gewesen sei, weg war (vgl. Telefongespräch zwischen «A.________» und D.________ vom 11.10.2018 ab 03:05 Uhr, bei EV D.________ vom 17.12.2018 09:05 Uhr, Z. 100 ff.). Bemerkenswert ist ebenfalls die Facebook-Nachricht Nr. 12 «8 buc», also 8 Stück, ist dies doch die Anzahl normalerweise transportierter Fahrräder. Dies alles sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit der Ware diskret umzugehen war, ansonsten diese Vorsichtsmass- nahmen nicht hätten getroffen werden müssen. Das musste auch der Beschwerde- führer realisieren. Diese Ausführungen zeigen, dass es erstens noch viele offene Fragen gibt, die geklärt werden müssen, und dass zweitens die Erklärungen und Gegenargumente des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit unplausi- bel sind. Er scheint ein evidentes Interesse daran zu haben, seine Verbindung zu D.________ herunterzuspielen. Freilich ist es möglich, dass bei früheren Überg- aben nicht D.________ selber, sondern jemand anderes die Fahrräder übergeben 8 hat. Auch das muss die Staatsanwaltschaft näher abklären. Insgesamt aber gibt es zahlreiche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es nicht reiner Zufall sein kann, dass es seit mehreren Jahren Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ gibt und dass diese Verbringungen immer wieder im Zusammenhang mit Fahrrädern stehen. Daran vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen in der Replik sowie die Einvernahmen von D.________ vom 9. Januar 2019 und diejenige des Be- schwerdeführers vom 11. Januar 2019 nichts zu ändern. Zwar macht D.________ tatsächlich geltend, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass es gestohlene Velos gewesen seien. Er habe dieser Person gesagt, dass er diese Velos gekauft habe (EV D.________ vom 9. Januar 2019 S. 2 Z. 35 f.). Allerdings gibt D.________ auch zu, bisher nicht die (volle) Wahrheit gesagt zu haben (bspw. EV D.________ vom 9. Januar 2019 S. 5 Z. 140 oder S. 10 Z. 317 f.). Seine Aus- führungen sind daher nicht generell als glaubhaft einzuschätzen. Ebenfalls belastet er den Beschwerdeführer mit folgenden (exemplarischen) Aussagen: «Jedes Mal, als Sie mir gesagt haben, dass es gestohlene Fahrräder von Ihnen waren, hat sie A.________ ent- gegnen genommen. Ja, korrekt. Wer hat ihm diese Velos übergeben? Ich. Unter welchen Namen kannte er Sie? Das kann ich nicht beantworten. Ich habe an A.________ mehrere Namen gegeben. Welche? Die von den diversen Identitätskarten. Wo hat er die Fahrräder jeweils entgegen genom- men? Von dieser Fabrik in J.________. Nur in der Nacht. Warum in der Nacht? Es ist besser so. AF: Es gibt keine Zeugen, keine Leute, keine Polizei. Wusste A.________ bei der Übergabe je- weils, dass es sich um gestohlene Fahrräder handelte? Nein. Er hat das nicht gewusst. Ich habe das an A.________ nie gesagt. Hat er Sie jeweils nach der Herkunft der Fahrräder gefragt? Nein. Hat er jeweils einen Nachweis (Kaufbeleg o.ä.) verlangt? Nein. Wieso haben Sie ihm dann überhaupt eine ID gezeigt? Mit dieser Adresse musste er die Rechnung machen. So funktioniert diese Firma.» (EV D.________ vom 9. Januar 2019 S. 12 unten und 13 oben). «War- um hat A.________ Sie im FB-Messenger als D.________ (Spitzname) und die Telefonnummern Ihrer Mutter als „Mama D.________ (Spitzname)" gespeichert? Ja, er hat die Telefonnummer von meiner Mutter. Warum aber unter D.________ (Spitzname)? Warum kennt er Sie als D.________ (Spitzname)? Er muss sich daran erinnern, wer es ist. Dann kennt er Sie als D.________ (Spitz- name)? Ja. Haben Sie sich als D.________ (Spitzname) bei ihm vorgestellt? Ja. AV Foto Bericht 1812.2018 S. 7 (verpackte Fahrräder): Diese Foto hatte A.________ im FB-Messenger auf sei- nem Natel. Warum haben Sie ihm dieses Foto geschickt? Ich wollte ihm zeigen, dass sie bereit also vorbereitet sind. AV Auszug FB-Messenger vom 26.10.2018, 12:10 Uhr (Sofa aus vier Teilen genommen, es deckt sehr gut): Warum schreibt A.________ Ihnen so etwas? Es macht keinen Sinn. Es macht schon Sinn, wenn man etwas verstecken möchte. Ich weiss nicht, was er als „Schmugler" mit anderen Personen macht.» (EV D.________ vom 9. Januar 2019 S. 15). «Warum bitten Sie „A.________", ein nächstes Mal nicht mehr früher als vereinbart zu kom- men? Das weiss ich nicht mehr. Es ist nicht möglich, dass ich mich an diese Konversation erinnere. Das ist zu viel. Warum teilen Sie A.________ via FB-Messenger mit, dass Sie fertig sind, dass al- les gut resp. ruhig ist und dass es kalt ist (FB-Messenger Messages 29 32)? Verbal: Der Be- schuldigte lacht und zeigt mit dem Finger auf die Staatsanwältin. Sie sind stark. Ich musste an diesem Abend ein paar Velos senden. Ich habe ihn kontaktiert. Warum nennen Sie ihn in Message 24 „Ta- ta bandit" (Vater Bandit)? Weil er intelligent ist. Er hat einen grossen IQ. Bandit ist ein Räuber auf Rumänisch. Warum sagen Sie ihm so? Ich bin kein Räuber. Ich bin gegen Gewalt. So wie ich es verstanden habe, haben Sie A.________ „Tata bandit genannt? Warum nennen Sie einen 9 Chauffeur so? Bandit bedeutet für mich intelligent.» (EV D.________ vom 9. Januar 2019 S. 17). «AV Telefongespräch vom 31.10.2018, ab 18:18:58 Uhr (vgl. EV vom 17.12.2018 Z. 208- 213): Was für ein Lohn? Der Chauffeur leiht mir Geld. AF: Ja, A.________. Warum sagen Sie Lohn? Ich weiss nicht warum Lohn. Für mich ist Lohn und Leihgeld gleich. Ich weiss nicht, wieso ich Lohn sagte. Im nächsten Gespräch reden Sie von einem Chef. Von welchem Chef? Ich weiss nicht, wovon Sie sprechen. Ich habe keinen Chef. Ich arbeite alleine. AV Telefongespräch vom 31.10.2018, ab 18:18:58 Uhr (vgl. EV vom 17.12.2018 Z. 218- 224). Der Chef ist A.________. War- um Chef? So nennen wir A.________. Tata Bandit, Bandit, Chef... ich nenne ihn auch Idiot. Sie sa- gen, dass sie so A.________ nennen. Wer ist „wir"? Nicht wir. Ich. Es existiert kein wir. Ich bin al- leine. Warum redet dann Ihre Mutter davon, dass sie bis 02:30 Uhr fertig sein sollen. Warum re- det sie in Mehrzahl? Vielleicht hat sie sich schlecht ausgedrückt. AF: Vielleicht hat sie das falsche Wort benutzt.» (EV D.________ vom 9. Januar 2019 S. 18 unten und 19 oben). Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2019 auch wiederum wenig glaubhafte Aussagen. Wenn beispielsweise sein Name bei den ausgewerteten Telefonaten nicht genannt wird, betrifft ihn das Gespräch seiner Ansicht nach nicht. Wenn aber sein Name vorkommt, wird er vage und scheint zu versuchen, Ausreden zu finden. Exemplarisch seien folgende von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereichten Passagen wiedergegeben: «Anlässlich der Telefonkontrolle von D.________, Nr. ________, vom 30.10.2018, 15:12:06 bis 16:06:14 zwischen E.________ und D.________ wurde folgendes aufgezeichnet: "habe dem Fah- rer das Packet mit den Kleidern und Schuhe gegeben" Über was wird hier gesprochen? Sie sagt sie hat dem Chauffeur das Packet mit den Kleidern gegeben. Verbal: Herr A.________ wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Gespräch einen Tag vor seiner Anhaltung geführt worden ist. Um was für ein Packet ging es? Das weiss ich nicht. Sie sagt etwas von Kleidern. D.________ (Spitzname) hat wahrscheinlich mit seiner Mutter gesprochen. Wer war der Chauffeur? Das weiss ich nicht, das sagt sie auch nicht. […] Anlässlich der Telefonkontrolle von D.________, Nr. ________, vom 11.10.2018, 15:24:20 bis 15:37:00 zwischen E.________ und D.________ wurde folgendes aufgezeichnet: B sagt, sie wird der Polizei sagen, sie habe das Geld als Pflegerin ver- dient, auch von A erhalten, aber auch von A.________, der beim Transportunternehmen arbeitet, ha- be sie 5000 Euro erhalten. A weist B an, A.________ nicht zu erwähnen. Was sagen Sie zu diesem Gespräch? Da wird nicht über mich gesprochen. Ich habe damit nichts zu tun. Fragen Sie ihn selber, da wird nicht über mich gesprochen. Ich weiss nicht was für Geschäfte sie da machen.» (EV Beschwerdeführer vom 11. Januar 2019 Z. 213 ff.). «Bei der Auswertung von Ih- rem Mobiltelefon konnte im Facebook Messenger u.a. am 26.10.2018, 12:10, folgender Eintrag gesichert werden, welchen Sie an D.________ (Spitzname) (D.________) geschrieben haben: "Ich habe ein Sofa aus 4 Teilen genommen, es deckt sehr gut". Was für eine Erklärung machen Sie zu diesem Text? Ich will damit nur sagen, dass ich ein Sofa habe und nicht viel Platz habe. Diese Nachricht bedeuten gar nichts. Diese Smileys sind nicht für ihn. Das bedeutet nichts. Viellicht war die- se Nachricht betreffend Smileys gar nicht für ihn. […]» (EV Beschwerdeführer vom 11. Janu- ar 2019 Z. 283 ff.). «Anlässlich der Telefonkontrolle von D.________, Nr. ________, vom 12.10.2018, 11:43:29 bis 12:03:04, zwischen A: "D.________ (Spitzname)" und B: "A.________": B: D.________ (Spitzname) sag mal, wie oft wurde ich verhaftet und habe dich der Polizei erwähnt? Nur so als Idee. A: Nie Wie äussern Sie sich zu diesem Gespräch? D.________ (Spitzname) spricht mit Jemanden. Vielleicht mit mir. Ich habe meiner Stimme nicht erkannt. Ich und dieser D.________ (Spitzname). Ich erinnere mich nicht mehr an das Gespräch. […]» (EV Beschwerde- führer vom 11. Januar 2019 Z. 309 ff.). «Wie können Sie sich erklären, dass D.________ 10 sie offenbar als Tata Bandit (Vater Bandit) bezeichnet hat? Das bedeutet gar nichts. Er spricht so im Strassenjargon. Er bezeichnet mich auch als Idiot. Das ist sein Vokabular. Einmal sagte er mir, er liebt mich. Er spinnt.» (EV Beschwerdeführer vom 11. Januar 2019 Z. 379 ff.). Nach dem Gesagten besteht ein ausreichend dringender Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer, der weit über reine Vermutungen hinausgeht. Dass er nicht ge- wusst oder zumindest stark geahnt haben will, dass die Fahrräder gestohlen sind, erscheint wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer und D.________ geben – na- mentlich in ihren Einvernahmen vom 9. respektive vom 11. Januar 2019 – nun zu, sich besser gekannt zu haben, als anfänglich angegeben. 7.3 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Es liegt – was von der Verteidigung auch gar nicht bestritten wird – Fluchtgefahr vor. Hierzu kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. November 2018 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer – ein rumänischer Staatsangehöriger – verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz und spricht kein Deutsch. Abgesehen von seinen Transportaufträgen hat er keiner- lei Bezug zur Schweiz, wohnt doch auch seine Familie zumindest mehrheitlich in Rumänien, wo er ausserdem Eigentümer von Bauland ist. Seine Partnerin lebt in Italien. Es besteht daher das konkrete Risiko, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit dem Strafverfahren durch Flucht entziehen und sich ins Ausland absetzen würde. 7.4 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche 11 Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Kollusionsgefahr ist ebenfalls anzunehmen. Das wenig glaubhafte Aussageverhal- ten des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass er in Freiheit kolludieren würde. Als konkrete Beispiele sind zu erwartende Verdunkelungshandlungen (ins- besondere Absprachen) mit E.________ und allenfalls weiteren involvierten Perso- nen – insbesondere mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers – zu nennen, um die Hintergründe der Transporte zu verschleiern. 7.5 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 30. März 2019 erweist sich als verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff .3 EMRK oder Art. 31 Abs. 3 Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) liegt nicht vor. Es ist derzeit schwierig abzusehen, welcher Aufwand noch auf die Strafverfol- gungsbehörden zukommen wird. Vorerst geht es darum, das Ausmass der delikti- schen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln. Es gilt nun, zeitnah umfang- reiche weitere Datenmengen aus mehreren rückwirkenden und laufenden Telefon- kontrollen, aus GPS-Überwachungen und Observationen auszuwerten und unter- einander, aber auch mit zahlreichen Anzeigen wegen Fahrraddiebstählen abzuglei- chen. Anschliessend müssen die Beschuldigten mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert und parteiöffentlich befragt werden. Im Weiteren sind Abklärungen hin- sichtlich Identifikation, Lokalisierung, Anhaltung und Einvernahme potentieller Mit- täter zu tätigen, evtl. ergänzende Spurenauswertungen und Tatortbegehungen vor- zunehmen sowie Abklärungen hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Bst. d StGB zu machen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Vielmehr treibt die Staatsanwaltschaft das Dossier aktiv voran. Dass dem Be- schwerdeführer noch nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse vorgehalten wurden, ändert daran nichts. Taugliche Ersatzmassnahmen sind keine erkennbar. 12 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollständige Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist privat mandatiert. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sident Blaser (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 15. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14