7 Überdies hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dafür hat praxisgemäss der Staat aufzukommen, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind. Diese Entschädigung wird ebenfalls praxisgemäss pauschal festgesetzt auf CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: