10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben. 11. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 2‘000.00.