Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere weist der Umstand, dass der Zustellbeleg gemäss den vorhandenen Dateiinformationen erst um ca. 14.10 Uhr erstellt wurde, nicht darauf hin, dass eine nachträgliche Manipulation durch einen Mitarbeiter des Kundendienstes bzw. der Zentrale stattgefunden hat. Wie die Zeugin F.________ bestätigte, werden lediglich Daten übermittelt, welche dann im pdf-Format abgespeichert werden müssen, damit sie per E-Mail versandt werden können. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden (E. 1.6).