9. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung im Übrigen zutreffend begründet, dass eine nachträgliche Manipulation im Sinne der Tatoptionen 2 und 3 aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse als unwahrscheinlich erscheint. Auf diese Erwägungen wird – unter Vorbehalt weiterer Erkenntnisse, welche diesem Schluss widersprechen – verwiesen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht.