Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten 2 um einen Schnupperlehrling handelte, welcher lediglich zwei Tage für das zuständige Transportunternehmen tätig war. Inwiefern ein Schnupperlehrling befugt war, selbstständig Entscheidungen zu treffen, und welches Interesse er an den fraglichen Handlungen gehabt haben könnte, ist vorliegend relevant und entsprechend zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Ausführungen drängt sich – trotz des Zeitablaufs – auch eine staatsanwaltschaftliche Befragung der beiden Beschuldigten, welche bis anhin lediglich einmal polizeilich einvernommen wurden, auf.