Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang auch die Feststellung, der Sachverhalt könne ohnehin nicht geklärt werden, da die beiden Beschuldigten widersprechende Aussagen machen würden. Dass bezüglich eines Sachverhalts sich widersprechende Aussagen vorliegen, ist nicht ungewöhnlich und entbindet die zuständigen Behörden nicht davon, die Aussagen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten 2 um einen Schnupperlehrling handelte, welcher lediglich zwei Tage für das zuständige Transportunternehmen tätig war.