8. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt das Tatvorgehen zu klären gilt, und sich erst in einem weiteren Schritt die Frage der Verantwortlichkeit bzw. strafrechtlichen Zuordnung stellt. Es besteht gerade mit Blick auf die in den Medien geäusserte Kritik am Vorgehen der J.________ (Paketversandunternehmen) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klärung des Sachverhalts.