6 konnte. Insofern erscheint auch zweifelhaft, inwiefern die Zeugin mit den konkreten Verhältnissen in der Schweiz vertraut ist. Zur Frage, wann die GPS Daten übermittelt werden, konnte sie jedenfalls keine nachvollziehbaren Angaben machen. Diesbezüglich drängen sich ebenfalls weitere Abklärungen auf, wobei auch diese Rückschlüsse auf Frage 1 zulassen.