Die rechtshilfeweise einvernommene Zeugin F.________ machte geltend, das Gerät werde erst nach Abschluss der Zustelltour eines Auslieferers ausgelesen. Die Daten würden dann sofort an einen Scanserver übertragen, wobei der Server vor Ort in der Schweiz stehen müsste. Der Beschwerdeführer zieht diese Angabe in Zweifel und legt dar, die Daten würden in der Schweiz sofort übermittelt werden, was im Übrigen auch durch die Auskunftsperson G.________ bestätigt wurde.