7. Nach Ansicht der Kammer wurde auch Frage 3 nicht abschliessend beantwortet. Nach wie vor ist unklar, wann der Datensatz mit den GPS-Angaben generiert wird bzw. im konkreten Fall generiert wurde. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dies geschehe bei der Barcode-Scannung. Die Auskunftsperson G.________ führte demgegenüber aus, die Beschuldigten hätten sich zum Zeitpunkt der Unterschrift vor Ort befunden haben müssen. Konkrete Angaben zur GPS-Übermittlung konnte jedoch auch er nicht machen. Die rechtshilfeweise einvernommene Zeugin F._____