Die Staatsanwaltschaft hat daher die oben aufgeführte Frage 1 abklären zu lassen. Bei der Abklärung wird insbesondere auch auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage hinsichtlich der Auflösung einzugehen sein (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 456 vom 25. Januar 2017 E. 6.2).