Die Beschwerdekammer erachtete im Beschluss vom 25. Januar 2017 in einem ersten Schritt die Abklärung der Frage, ob die Unterschrift auf dem Gerät erfolgt ist oder nicht, als angezeigt. Sie wies darauf hin, dass eine nähere Prüfung der Unterschrift umso angebrachter erscheine, falls dem Beschwerdeführer tatsächlich mündlich mitgeteilt worden sei, dass gemäss dem KTD die Unterschrift definitiv nicht aus einer Eingabe auf dem Display des Scan-Geräts stamme. Nach wie vor ist unklar, ob durch den KTD eine entsprechende Feststellung getroffen wurde oder nicht.