Der zusätzliche Beizug der K.________ – wie es der Beschwerdeführer verlangt – drängt sich angesichts der Ausführungen des Zeugen nicht auf, auch wenn der Zeuge die aufgeworfene Frage, ob die Unterschrift auf dem Gerät erfolgt ist oder nicht, nicht abschliessend beantworten konnte. 6.3 Die Beschwerdekammer erachtete im Beschluss vom 25. Januar 2017 in einem ersten Schritt die Abklärung der Frage, ob die Unterschrift auf dem Gerät erfolgt ist oder nicht, als angezeigt.