5 6.2 Der einvernommene Zeuge ist als Hersteller der verwendeten Software für die Beurteilung der Frage, wie Unterschriften auf dem Display üblicherweise aussehen, kompetent, was sich auch aus seinen Antworten zum Schriftbild ergibt. Daran ändert nichts, dass der Zeuge kein Vertreter des Geräteherstellers K.________ ist. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass der Zeuge nicht bedachte, dass eine Manipulation auch durch Scan einer bestehenden Unterschrift erfolgt sein könnte, an seiner Kompetenz zweifeln. Der zusätzliche Beizug der K.__