6. 6.1 Die Frage, ob die Unterschrift auf dem Gerät direkt erfolgt ist oder nicht, wurde – was der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht – durch den einvernommenen Zeugen nicht beantwortet bzw. offen gelassen. So hielt er explizit fest, es sei auf dem Zustellbeleg nicht erkennbar, ob die Unterschrift tatsächlich am Display durchgeführt worden sei. Der Zeuge machte jedoch konkrete Angaben zum üblichen Schriftbild einer Unterschrift auf dem Gerät. So gab er an, dass die Auflösung 438 x 218 Pixel betrage und das Gerät immer die gleiche Strichstärke und Strichbreite auf dem Display darstelle.