Daran hat sich auch nach Durchführung der weiteren Ermittlungen nichts geändert. Die erwähnte Tatoption ist aus folgenden Gründen plausibel: - Gemäss der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Bedienungsanleitung des Geräts ist der Scan einer Unterschrift theoretisch möglich (Capturing images). Fraglich ist einzig, ob auch die Software eine solche Erfassung der Unterschrift zulässt. Abklärungen in diese Richtung wurden keine vorgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, der einvernommene Zeuge C.________ von der Sofwarefirma I.__