Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatoption, die Fälschung sei durch Scan der Unterschrift auf einem archivierten Zustellbeleg erfolgt, auf Grundlage des jetzigen Ermittlungsstands als durchaus plausibel erscheint, was die Kammer bereits im Beschluss vom 25. Januar 2017 festgehalten hat (BK 16 356 E. 6.2). Daran hat sich auch nach Durchführung der weiteren Ermittlungen nichts geändert.