5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, eine Fälschung des Zustellbelegs könne auch dadurch erfolgt sein, dass seine Unterschrift auf einem älteren Zustellbeleg, welcher bis ins Jahr 2015 online frei zugänglich gewesen sei, gescannt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe entgegen den verbindlichen Wei-