Die Staatsanwaltschaft gelangte gestützt auf diese Informationen zum Schluss, dass keine Möglichkeit bestanden habe, an den erzeugten Datensätzen Manipulationen vorzunehmen. Damit bleibe einzig die Möglichkeit, dass einer der Beschuldigten die Unterschrift des Privatklägers direkt auf dem Scan-Gerät manuell gefälscht habe, wobei diesbezüglich Aussage gegen Aussage stehen würde.