Er brachte jedoch eine auf dem Display ausgeführte Unterschrift als Beispiel bei. Hinsichtlich der Fragen 3-5 gelangte die Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise an die deutschen Strafverfolgungsbehörden. Die Zeugin F.________ von J.________ (Paketversandunternehmen) Deutschland bestätigte, dass auch nach der erfolgten Übermittlung der Zustellbelege nach Deutschland verschiedene Personen Zugriff auf die archivierten Belege hätten. Eine nachträgliche Bearbeitung der Zustellbelege bzw. der entsprechenden Daten sei aber ausgeschlossen. Der fragliche Zustell-