3.2 Zu prüfen ist nun, welche Ermittlungshandlungen die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Anweisungen der Beschwerdekammer vorgenommen hat: Bezüglich der Fragen 1 und 2 gelangte die Staatsanwaltschaft an die Herstellerfirma der Software des Scan-Geräts. Der rechtshilfeweise einvernommene Zeuge C.________ konnte die Frage, ob die Unterschrift auf dem Display erfolgt ist oder nicht, anlässlich der Einvernahme vom 6. September 2017 nicht abschliessend beantworten. Er brachte jedoch eine auf dem Display ausgeführte Unterschrift als Beispiel bei.